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Schütze Dich vor Anwälten, Abmahnern und DSGVO

Mehr als 500 Unternehmen verwenden bereits unseren Abmahnschutz 

das Schutzschild für Dein Online Business jetzt_bestellen

“Rent an Impressum RAI” der Service für alle Online Händler, die keine Lust auf Abmahnungen haben

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Dieses Angebot richtet sich nicht an “Schwarze Schafe”, sondern an Unternehmer, die sich nicht länger einer unübersichtlichen und energieraubenden Rechtslage aussetzen möchten und die ihre Energie und den wertvollen Fokus nicht auf kleinliche sich stets ändernde Rechtsbestimmungen richten wollen. Bei “Rent an Impressum” wird unsere „Treuhandgesellschaft“ als Schutzschild für Ihre Homepage und Ihr damit verbundenes Business tätig. Anstatt Ihr eigenes Impressum auf Ihrer Seite zu plazieren, verwenden Sie unsere renomierte Gesellschaft (LTD) mit Sitz in London. Für diesen Service berechnen wir Ihnen lediglich eine kleine monatliche Gebühr in Höhe eines Taschengeldes.

Der Vorteil liegt klar auf der Hand. Wenn Sie nicht im Impressum stehen, können Sie auch nicht mehr abgemahnt werden und ersparen sich Nerven, Zeit und viel Geld, denn eine Abmahnung kann richtig teuer werden. Vorsorglich sollten Sie auch den AdminC auf unsere Gesellschaft bzw. dessen Geschäftsführer ändern lassen, denn der Domaininhaber kann auch abgemahnt werden.

Viellecht werden Sie sich jetzt fragen, was ist überhaupt eine Abmahnung? und Kann mir soetwas überhaupt passieren? Die Frage muss man leider klar mit “JA” beantworten, wenn Sie einen eigenen Shop, eine Homepage, einen Blog, ein Forum betreiben oder bei Ebay, Amazon, Hood etc. verkaufen. Selbst wenn Sie alles richtig machen und anwaltlich beraten wurden, kann es zu einer teuren Abmahnung kommen. Im Nachfolgenden dazu einige Erläuterungen.

Was ist eine Abmahnung ?

Eine Abmahnung ist in der Regel ein Schreiben vom Anwalt, in dem jemandem vorgeworfen wird, gegen das Gesetz verstoßen zu haben und man aufgefordert wird, das in der Zukunft nicht wieder zu tun. Dazu soll eine „Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung“ abgeben werden. Verstößt man dagegen, indem die entsprechende Rechtsverletzung wieder begangen wird, drohen hohe Strafen. Zudem werden in einer Abmahnung Anwaltskosten und zumeist Schadensersatz verlangt.

Abmahnungen verfolgen eigentlich den sinnvollen Zweck, ein Gerichtsverfahren zu vermeiden und den Ausgleich für einen Rechtsverstoß außergerichtlich zu regeln. Hat man eine Abmahnung erhalten und reagiert darauf nicht, kann der Rechteinhaber Klage erheben oder beim Gericht beantragen, dass eine so genannte einstweilige Verfügung erlassen wird. In einer Abmahnung werden Fristen gesetzt, die meist sehr kurz sind (wenige Tage), so dass man sich sehr schnell kümmern sollte.

In aller Regel wird es ratsam sein, sich von einem spezialisierten Rechtsanwalt beraten zu lassen. Solche Rechtsanwälte wissen, wie man sich verhalten muss, ob und inwieweit darüber verhandelt werden kann, welche Kosten und welcher Schadensersatz gezahlt werden müssen, ob die rechtliche Forderung überhaupt besteht und ob es sich um eine missbräuchliche oder betrügerische Abmahnung handelt. Denn: in den meissten Fällen sind Abmahnungen nicht gerechtfertigt.

Was kann alles abgemahnt werden?
Abgemahnt werden vor allem Verletzungen von Marken- und Persönlichkeitsrechten, des Urheber- und Wettbewerbsrechts. Auch wenn Nutzer in einem Blog jemanden in den Kommentaren beleidigen, kann der Blogbetreiber abgemahnt werden. Gerade Urheberrechtsverletzungen in Tauschbörsen werden sehr häufig verfolgt, vor allem wenn Musik, Computerspiele oder Filme anderen zum Download angeboten werden. Anwälte und Firmen, die sich darauf spezialisiert haben, Urheberrechtsverletzungen zu verfolgen, setzen spezielle Software ein, mit der solche Angebote gezielt aufgespürt werden können.

Besonders leicht können Urheberrechtsverletzungen entdeckt und verfolgt werden, wenn sie auf Webseiten begangen werden (zum Beispiel, wenn man dort Musik zum Download anbietet, Stadtplanausschnitte oder fremde Fotos unbefugt anzeigt). Einerseits können solche Verstöße ganz einfach mit Suchmaschinen gefunden werden, andererseits ist es sehr einfach, den Betreiber der Webseite zu identifizieren.

Abmahnungen für Domain-Namen
Will man eine eigene Webseite, ein Blog oder ein Forum online stellen, muss man sich zuerst einen geeigneten Domainnamen überlegen und registrieren. Bürgerliche Namen, Namen von Unternehmen, aber auch bekannte Pseudonyme sind dabei vom Namensrecht geschützt. Vor allem bei der Verwendung von Prominentennamen gilt höchste Vorsicht. Wer nicht Justin Bieber heißt, sollte auch einen solchen Domainnamen nicht wählen. Ebenfalls kritisch, dabei aber rechtlich weitgehend ungeklärt, ist, wenn man an diese Domain einen Zusatz wie justin-bieber-frisur.com anfügt. Aber auch hier sollte man vorsichtig sein. Im Zweifel könnte das Management von Justin Bieber eine Verwechslungsgefahr und einen Rechtsverstoß wittern, da möglicherweise ungefragt mit dem Namen ein Vorteil für die fremde Webseite erreicht werden könnte.

Haben verschiedene Personen den gleichen Namen, so gilt, dass der, der als erstes die Webadresse, etwa fridolinmueller.de, registriert hat, diese auch nutzen darf. Das nennt man Prioritätsprinzip. In bestimmten Fällen kann es Ausnahmen davon geben. Geht es um gleichlautende Unternehmensnamen, so muss geprüft werden, wem nach dem Wettbewerbsrecht, dem Marken- oder Namensrecht das bessere Recht zukommt. Kollidieren die Interessen einer Privatperson und eines Unternehmens mit gleichem Namen, so ist im Einzelfall zu entscheiden.

Im Fall der Domain krupp.de oder bei shell.de haben die Gerichte entschieden, dass den bekannten Unternehmen jeweils Vorrang zu gewähren ist. Auch bei Städte- oder Behördennamen haben private Nutzer meist das Nachsehen. Grundsätzlich bemisst sich die Berechtigung nach dem persönlichen oder wirtschaftlichen Interesse einer Person oder eines Unternehmens an einem Domainnamen. Liegt eine ungerechtfertigte Reservierung vor, hat also eine andere Person, Institution oder ein Unternehmen ein besseres Recht, so kann dieser Berechtigte die Löschung verlangen.

Abmahnungen, weil das Impressum fehlt
Ein Impressum dient vor allem dazu, die Informationspflicht eines Telemedien-Anbieters zu erfüllen. Grundsätzlich fallen private Webseiten nicht unter diese Regelung. Allerdings werden sie schon dann zu einem „Telemedium“, das „geschäftsmäßig“ (was nicht gleichbedeutend mit „gewerblich“ ist) tätig ist, wenn man auf seiner privaten Webseite beispielsweise Werbung einblendet. Dann muss man ein Impressum einbauen.

Die meisten Abmahnungen, in denen es ums Impressum geht, finden aber zwischen Unternehmern statt. Bei „geschäftsmäßigen“ privaten Webseiten sollten aber zumindest folgende Angaben enthalten sein: Vor- und Zuname, eine Post- sowie eine E-Mail-Adresse, eine Telefonnummer – oder statt der Telefonnummer neben der E-Mail-Adresse noch ein zusätzliches Kontaktformular. Auch die Webseiten von Schulen unterliegen einer Impressumspflicht. Es sollten der Name sowie eine ladungsfähige Postanschrift, der Name der Schule und die Kontaktmöglichkeit (E-Mail-Adresse und Telefonnummer) eines Ansprechpartners / Vertretungsberechtigten aufgeführt sein.

Bei Webseiten von Vereinen sollte darauf geachtet werden, dass folgende Informationen im Impressum aufgeführt sind: Name, ladungsfähige Postanschrift (kein Postfach) und Rechtsform (e.V.), ein Vorstandsmitglied und eine Kontaktmöglichkeit (Email-Adresse und Telefonnummer), das Vereinsregister und die Registernummer, sowie, wenn vorhanden, die Umsatzsteueridentifikationsnummer. Bei gewerblichen Webseiten kommen dann im Einzelfall noch wesentlich mehr Informationen hinzu, die angegeben werden müssen.

Im Einzelnen kann man die Pflichtangaben in Impressen dem Gesetz entnehmen. Hier gelten die Paragrafen 5 und 6 des Telemediengesetzes (TMG). Wer Webseiten mit journalistischem Inhalt betreibt, hat zudem Paragraf 55 Absatz 2 Rundfunkstaatsvertrag zu beachten. Wenn man erkenntlich und schnell erreichbar ist, erhöht das nicht nur die Transparenz gegenüber den Nutzern. Darüber hinaus ist man auch schnell erreichbar, wenn jemand auf mögliche Rechtsverletzungen hinweisen will.

Ein „Disclaimer“ schützt nicht vor Ärger
Viele Webseiten verwenden einen pauschalen Haftungsausschluss („Disclaimer“). Darin sagt der Webseiten-Betreiber, dass er für bestimmte, vor allem fremde Inhalte, auf die er verlinkt, nicht haftet. Das bringt aber nichts. Auch mit der tausendfach im Netz verwendeten Floskel „Nach einem Urteil des Landgerichts Hamburg vom 12.05.1998 muss man sich von fremden, rechtsverletzenden Inhalten ausdrücklich distanzieren. Ich distanziere mich hiermit ausdrücklich von allen hier verlinkten, rechtswidrigen Inhalten“ schützt man sich nicht vor einer möglichen Rechtsverfolgung oder Abmahnung. Trotzdem können „Disclaimer“ oder besser „rechtliche Hinweise“ sinnvoll sein.

Auf der Webseite können zum Beispiel Informationen dazu gegeben werden, dass man die verlinkten Quellen sorgfältig ausgewählt hat, aber nicht ständig auf ihre (weiterhin bestehende) Rechtmäßigkeit überprüfen kann. Sofern auf verlinkten Webseiten später Rechtsverletzungen auftreten, kann man um Hinweis bitten und ankündigen, dass man die Sache überprüft und den Link gegebenenfalls entfernt. Allerdings ist man dann auf den Good-will der Gegenseite angewiesen. Wenn Sie es mit einem professionellen Abmahnanwalt zu tun haben, dürfen Sie sicher davon ausgehen, dass dieser keine Gnade walten lassen wird, denn er verdient mit den Anbmahnungen sein Geld.

Geht es um die Überprüfung von Forenbeiträgen, so kann man ebenfalls darauf hinweisen, dass man bemüht ist, eventuelle Rechtsverletzungen durch Dritte so schnell wie möglich zu entfernen und darum bitten, wenn sich jemand in seinen Rechten verletzt fühlt, den Anbieter umgehend zu kontaktieren. Man kann zudem Hinweise zum Datenschutz geben – zum Beispiel ob man Cookies einsetzt, Serverprotokolle angelegt oder ansonsten personenbezogene Daten gespeichert werden, aber auch hier ist man auf den Good-will der gegenseite angewiesen.

Hauptgefahr I: Fremde Inhalte einbinden
Fast alle Texte, Audio- und Videodateien, Fotos, Stadtpläne, Skizzen und Bilder die man im Internet finden kann, sind urheberrechtlich geschützt. Ausnahme sind nur Werke, deren Urheberrechtsschutz bereits abgelaufen ist. Wer geschützte Inhalte ohne Erlaubnis auf seine Webseite stellt (das nennt man rechtlich „öffentlich zugänglich machen“), verletzt das Urheberrecht und riskiert eine Abmahnung. Die weit verbreitete Auffassung, dass alles, was ohnehin online verfügbar ist, auch an anderer Stelle verfügbar gemacht werden darf, ist ein Irrglaube! Auch spielt es keine Rolle, ob man eine „gewerbliche” oder “nicht-gewerbliche” Webseite betreibt. Alleine durch die Veröffentlichung droht eine Abmahnung.

Besonders vorsichtig sollte man deswegen bei folgenden Inhalten sein:

fremde Texte, Gedichte, Zusammenstellungen und Sammlungen;
Stadtpläne, Ausschnitte von Stadtplänen und Anfahrtsskizzen für die nächste Party;
fremde Cartoons, Grafiken, Logos und Zeichnungen;
fremde Bilder, Fotos und Collagen, egal ob sie „besonders“ oder ganz simpel sind;
fremde Songs und Filme, Ausschnitte davon und auch privat zusammengemixte Musikvideos.

Wie kann man fremde Inhalte trotzdem verwenden?
Im Netz finden sich viele Inhalte, die unter bestimmten Voraussetzungen auf der eigenen Webseite veröffentlicht werden dürfen. Die Rede ist von so genanntem Open Content. Hierbei handelt es sich um urheberrechtlich geschützte Werke wie Fotos, Grafiken, Texte und vieles mehr, deren Urheber es gestatten, sie weitgehend frei zu nutzen, wenn man nur einige Regeln einhält. Um diese Erlaubnis zu erklären, verwenden die Rechteinhaber Open-Content-Lizenzen wie zum Beispiel Creative Commons.

Fremde Inhalte zitieren

Im Urheberrecht gibt es die sogenannte Zitatfreiheit (Paragraf 51 UrhG). Sie erlaubt, Teile aus geschützten Werken oder gar ganze Werke (wie zum Beispiel Fotos) in eigenen Werken zu verwenden, ohne hierfür eine Erlaubnis einholen zu müssen. Allerdings ist die Zitatfreiheit kein Freibrief für jegliche Nutzung fremder Inhalte. Im Gegenteil: Das Recht gibt für Zitate relativ strenge – und mitunter schwer verständliche – Regeln vor, die unbedingt zu beachten sind. Keineswegs reicht es aus, die Quelle zu nennen. Das ist nur eine von vielen Voraussetzungen für ein zulässiges Zitat.

Darüber hinaus müssen Zitate immer einem bestimmten – vom Urheberrecht anerkannten – Zweck dienen. Ein solcher Zweck kann darin liegen, dass man sich mit dem Zitierten auseinandersetzt oder den Text- oder Filmausschnitt verwendet, um die eigenen Ausführungen zu unterstreichen oder zu belegen. Will man sich allerdings nur die Mühe ersparen, zum Beispiel ein eigenes Foto von der Digitalkamera zu machen, die man bei eBbay versteigern will und kopiert hierfür ein Foto vom Hersteller in die Auktionsbeschreibung, begeht man eine Urheberrechtsverletzung.

Ebenso wenig ist es zulässig, fremde Inhalte zu verwenden, um seine eigene Webseite zu „verschönern“. Selbst wenn man die Quelle angibt, handelt es sich nicht um zulässige Zitate im urheberrechtlichen Sinn, weil es an einem anerkannten Zitatzweck fehlt.

Hauptgefahr II: Haftung für rechtswidrige Nutzerkommentare
Wer will schon gerne auf seiner Webseite alleine bleiben? Obwohl man sich über jeden Kommentar im Blog oder Forum freuen kann, sollte man ein wachsames Auge darauf haben. Denn nicht jeder Kommentar, den man persönlich vielleicht als normal, als üblich oder als nicht weiter schlimm betrachtet, stößt bei den Personen oder Unternehmen, um die es geht, auf ungeteilte Freude. Die Grenze zwischen einem gerade noch hinnehmbaren Kommentar und einer Beleidigung oder einem Aufruf zu einer illegalen Handlung ist oft fließend und kann nur im Einzelfall entschieden werden.

Hier sollte man nach dem Motto vorgehen: Was ich nicht bei anderen über mich lesen will, das sollte auch nicht auf meiner Webseite über sie stehen. Beleidigungen oder „Schmähkritik“ zu erkennen, ist im Zweifel nicht schwer. Solange man sich lediglich kritisch mit einer Person oder deren Handlungen auseinandersetzt, ist das – wegen der Meinungsfreiheit – nicht zu beanstanden. Verboten ist aber, über andere „herzuziehen“, wenn das erkennbar nicht mehr einer sachlichen Auseinandersetzung dient, sondern nur noch dazu, den anderen herunterzumachen, zu beleidigen oder zu beschimpfen.

Abmahnungen bei Störerhaftung
„Alles nicht so schlimm, es war ja der anonymisierte Nutzer Fred77, der kommentiert hat und nicht ich selbst“ – wer das denkt, liegt falsch. Gerade bei Rechtsverletzungen im Internet wird oft erst gar nicht versucht herauszubekommen, wer Fred77 in Wirklichkeit ist, die Abmahnung landet gleich beim Seitenbetreiber. Das ist möglich, denn der Seitenbetreiber steht mit der Rechtsverletzung in einer mittelbaren Beziehung.

Umgangssprachlich erklärt: Dadurch, dass er die Webseite bereit gestellt hat, konnte Fred77 erst den beleidigenden Kommentar abgeben. Im deutschen Recht heißt das Prinzip der Verantwortlichkeit dafür „Störerhaftung“. Die Rechtsprechung zur „Störerhaftung“ ist sehr verwirrend; wie ein Rechtsstreit ausgeht, hängt davon ab, vor welchem Gericht man landet.

Da Abmahnungen aber, wie beschrieben, vorgeschaltete Instrumente vor einem Gerichtsverfahren sind, bekommt der Seitenbetreiber auch für möglicherweise rechtswidrige Kommentare seiner Nutzer oftmals sehr schnell eine Abmahnung. Gerade deshalb ist es wichtig, als Seitenbetreiber zu beobachten, welche Kommentare die Nutzer abgeben, und Beleidigungen etc. möglichst sofort zu löschen. Dies gilt vor allem dann, wenn das Thema, über das man geschrieben hat, besonders kontrovers ist und man schon damit rechnen konnte, dass die Kommentatoren eventuell „über die Stränge schlagen“.

Die Rechtsprechung stellt mitunter sehr strenge Anforderungen an die Reaktionszeit nachdem die Kommentare auf der Webseite auftauchen. Ein großes Problem dabei ist zudem, dass die Gerichte sehr unterschiedlich entscheiden, ab wann man haftet.

Teilweise erst nach einem Hinweis zur Entfernung, dem man nicht nachgekommen ist, teilweise in Einzelfällen aber auch schon unabhängig von einem entsprechenden Hinweis ab dem Moment der Veröffentlichung eines rechtswidrigen Nutzerkommentars. Selbst wenn man diesen umgehend entfernt. Ab diesem Moment können also bereits Abmahnungen drohen. Der Betreiber der Seite ist dann faktisch machtlos.

Was tun bei einer Abmahnung?
Um sich vor Abmahnungen zu schützen, sollte man nicht gegen Gesetze verstoßen. Dies ist zwar klar, aber wegen der mitunter sehr komplexen Rechtslage nicht immer ohne weiteres möglich. Um einer Abmahnung vorzubeugen, sollte man sich, so gut es geht über die Rechtslage informieren, um mögliche Gefahren zu umschiffen.

Eine allgemeine Handlungsanweisung, wie man Abmahnungen sicher verhindern kann, gibt es nicht. In den meisten Fällen wird man jedoch erst auf eine mögliche Rechtsverletzung aufmerksam, wenn man die Abmahnung aus seinem Briefkasten zieht oder in seinem Mail-Postfach findet. Auch eine Abmahnung die nur per E-Mail zugeht ist rechtswirksam.

Dann sollte man richtig reagieren. Da oftmals sehr kurze Fristen gesetzt werden, sollte man sich Hilfe holen – und zwar unabhängig davon ob man bereits ein schlechtes Gewissen hat, oder ob man sich ungerecht behandelt fühlt. Nur spezialisierte Rechtsanwälte sind in der Lage, das Juristendeutsch in den Schreiben und die Tragweite der Forderungen zu erkennen. Rechtschutzversicherungen bieten in diesen Fällen keinen Schutz, da Anwaltskosten für Abmahnungen regelmäßig nicht abgedeckt werden.

Sie haben auf all das keine Lust? Sie möchten sich lieber auf Ihr Business konzentrieren, als auf Abmahnungen, Gerichte und Anwälte? Dann buchen Sie noch heute unseren Service und Sie werden nie wieder sich mit Abmahnungen beschäftigen müssen. Wir nehmen Ihnen das komplette Abmahnrisiko ab und kümmern uns um alles weitere im Falle einer Abmahnung.

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