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Basiswissen

Was unterscheidet die englische Limited von der deutschen GmbH? Welche Vorteile bietet ein Sekretärs Service wie wir ihn anbieten? Wie gründet man eine Limited? Wie funktioniert die Haftung? All diese und noch viele weitere Fragen beantworten wir in dieser Sektion des Basiswissens..

 

Was ist eine Limited?

 

Eine Limited ist eine Rechts- oder Gesellschaftsform aus England, die der deutschen GmbH entspricht. Mit dem Unterschied, dass man sie bereits mit einem Stammkapital von nur 1.00 englischen Pfund gründen kann.

Eine Rechts- oder Gesellschaftsform dient im Allgemeinen dem Zusammenschluss mehrerer Geschäftsleute. Die private company limited by shares (kurz: Limited) ist also das direkte Gegenstück der deutschen Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH).

Ähnlich der GmbH gibt es auch bei einer Limited eine punktgenaue Trennung zwischen den Inhabern der Gesellschaft und der Gesellschaft selbst, so dass die Gesellschaft an sich eine vollkommen eigene rechtliche und steuerliche Person darstellt.

 

Wie gründet man eine Ltd?

 

Sowohl in Deutschland als auch in England gibt es für Unternehmer oder Unternehmen verschiedene Rechts- oder Gesellschaftsformen, die einen Zusammenschluss von mehreren Geschäftsleuten rechtlich ausgestalten. Die britische private company limited by shares(LTD) ist dabei das direkte Gegenstück zur deutschen Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH).

Wie bei einer deutschen GmbH gibt es auch bei einer Limited Company eine strikte Trennung zwischen den Inhabern einer Gesellschaft und der Gesellschaft selbst, die ein völlig eigenständiges Rechts- und Steuersubjekt darstellt. Sie tritt nach außen hin als Vertragspartner gegenüber Kunden oder Lieferanten oder auch als Partei in einem Rechtsstreit auf. Die finanzielle Haftung ist dabei immer auf das Vermögen der Gesellschaft beschränkt. Die Inhaber selbst haften nur mit dem eingebrachten Stammkapital.

Während bei einer GmbH ein Stammkapital von 25.000 EUR gesetzlich vorgeschrieben ist, gibt es in England keinerlei Vorschriften, die ein Mindestkapital erforderlich machen. Für die Gründung einer Gesellschaft mit beschränker Haftung genügt deshalb ein Euro als Einlage – was den gravierendsten Unterschied zwischen beiden Gesellschaftsformen ausmacht: Eine Limited Company kann im Gegensatz zu einer GmbH auch dann gegründet werden, wenn kein oder nur wenig Eigenkapital zur Verfügung steht.

Durch die im EG-Vertrag verankerte Niederlassungsfreiheit ist es seit geraumer Zeit auch für deutsche Geschäftsleute möglich, in England eine englische LTD zu gründen, um in Deutschland damit zu arbeiten. Zu diesem Zweck wird nach der Gründung in England eine Zweigstelle in Deutschland errichtet. Die rechtliche Zulässigkeit von Limited Companies in Deutschland wurde durch eine Reihe von Gerichtsurteilen – unter anderem auch durch den deutschen Bundesgerichtshof (BGH 13.03.2003 – VII ZR 370/98) – inzwischen mehrfach bestätigt.

Derzeit werden etwa 50.000 Limited Companies in Deutschland betrieben. Für etwa ein Viertel aller Gesellschaftsgründungen, die früher auf eine GmbH entfallen wären, wird inzwischen die englische Limited als Rechtsform gewählt.

 

Registered Office

 

Die Gründung einer englischen Limited Company setzt das Vorhandensein einer englischen Meldeadresse für die Firma voraus, denn ohne englischen Firmensitz ist es nicht möglich eine Gesellschaft nach englischem Recht zu gründen. Diese Meldeadresse wird in England als Registered Office bezeichnet. Sie wird von den englischen Behörden für die Korrespondenz mit den Firmen benutzt.

Hat man keine Freunde, Bekannte oder einen eigenen Wohnsitz in England, so kann man sich ein solches Registered Office einfach mieten. Die Stellung des englischen Firmensitzes ist eine der Basis-Leistungen von Limited-Gründungsagenturen, da eine englische Meldeadresse die Gründung einer Limited Company überhaupt erst ermöglicht.

Zusätzlich wird die Behördenpost weitergeleitet, die an das Registered Office geschickt wird. Das Weiterleitungsziel kann dabei beliebig festgelegt werden.

Die Stellung des Registered Office ist in allen Gründungspaketen bereits enthalten und muss nicht zusätzlich gebucht werden.

Stolperfalle: Dieser englische Firmen“sitz“ sorgt mit zuverlässiger Regelmäßigkeit für Missverständnisse, denn mit einem gemieteten, englischen Büro „sitzt“ die Firma zwar in England, doch rechtlich, insbesondere steuerrechtlich, wird unterschieden zwischen dem Satzungsitz, also dem Firmensitz, der im Gesellschaftsvertrag/Satzung angegeben ist – und dem Verwaltungssitz einer Firma. Der Verwaltungssitz der Firma ist der Ort und das Land, von dem aus die Geschicke der Firma gelenkt werden und wo die Geschäftsleitung ansässig ist. Dieser definiert sich im Regelfall über den permanenten Wohnsitz des oder der Geschäftsführer. Hiernach richtet sich die steuerliche Ansässigkeit einer Gesellschaft.

 

Stammkapital & Haftung

 

Eine Limited Company ist ebenso wie die deutsche GmbH eine Kapitalgesellschaft mit beschränkter Haftung, was bedeutet, dass die Haftung der Inhaber – nicht etwa die Haftung der Gesellschaft selbst – beschränkt ist.

Bei der Gründung einer Limited Company zeichnet jeder Inhaber eine bestimmte Anzahl von Aktien und bezahlt den nominellen Gegenwert dafür an die Gesellschaft. Die Summe der Einzahlung aller Gesellschafter ergeben das einbezahlte Stammkapital der Gesellschaft. Es erscheint in der Eröffnungsbilanz der Firma und muss in bar erbracht werden. Alternativ können Sachwerte oder auch eine Dienstleistung eingebracht werden.

Die Gesellschaft selbst haftet immer mit ihrem gesamten Vermögen. Das Stammkapital ist gewissermaßen der Betrag der Gesellschafter zum Haftungsvermögen der Gesellschaft.

Allerdings: Das Stammkapital steht im Anschluss an die Gründung zur freien Verfügung für betriebliche Ausgaben, das heißt, es kann frei verwendet werden und muss nicht etwa zurückbehalten werden. Entgegen der landläufigen Annahme erhöht das Stammkapital deshalb nicht die Bonität einer Gesellschaft.

Das Stammkapital kann bei einer Limited Company frei gewählt werden. Es genügt 1,- EUR pro Anteilseigner. Er kann aber auch jeder beliebige andere Betrag gewählt werden, der sich hauptsächlich nach dem konkreten Finanzbedarf in der ersten Zeit richten sollte.

Alternativ kann die Gesellschaft auch über ein Gesellschafterdarlehen mit Geld versorgt werden, was den Vorteil hat, dass diese Geld später wieder entnommen werden kann, was beim Stammkapital nicht der Fall ist, das nicht wieder von den Gesellschaftern entnommen werden kann.

 

Shareholder – Firmeninhaber

 

Die Inhaber von Aktien bzw. Anteilsscheinen werden in England als Shareholder bezeichnet, als „Aktienhalter“ also. Jeder, der mindestens eine Aktie besitzt, ist (Mit-)Inhaber der Firma bzw. Anteilseigner.

Mit den ausgegeben Aktien werden verschiedene Rechte erworben. Im Wesentlichen ein Stimmrecht auf Gesellschafterversammlungen sowie Anrechte auf eine Vergütung für die Beteiligung. Die Einzelheiten dazu werden im Gesellschaftsvertrag geregelt bzw. durch die Art der Anteilsscheine, von denen es mehrere Klassen bzw. Gattungen gibt.

Ein Shareholder kann gleichzeitig auch als Geschäftsführer fungieren, die Firma ist dann inhabergeführt. Aber auch Nicht-Gesellschafter können bei Kapitalgesellschaften als Geschäftsführer berufen werden (Fremdorganschaft).

Ein Shareholder macht zunächst nichts weiter, als Anteile an der Firma zu halten. Er muss nicht zwingend in der Firma mitarbeiten und auch sonst ergeben sich zunächst keine weiteren Pflichten, denn diese sind den rechtlichen Vertretern der Gesellschaft, also der Geschäftsleitung auferlegt. Die Position des Inhabers ist insofern grundsätzlich eine völlig andere als die des Geschäftsführers.

Ein Inhaber kann auf Wunsch auch von uns gestellt werden, was als Nominee Shareholder bezeichnet wird. Die eigentlichen Inhaber müssen so öffentlich nicht in Erscheinung treten und können diskret im Hintergrund bleiben. Dieser Service ist in unseren Nominee-Gründungspaketen enthalten.

 

Director – Limited-Geschäftsführer

 

Der Geschäftsführer einer Limited Company wird in England als Director bezeichnet. Die Funktion und die Aufgaben eines Directors entsprechen dabei weitgehend den Aufgaben eines GmbH-Geschäftsführers, gleichwohl ein völlig anderes juristisches Regelwerk als bei deutschen GmbHs zugrunde liegt.

Der Director ist der gesetzliche Vertreter der Gesellschaft. Er trifft die Entscheidungen und unterzeichnet Verträge im Namen der Firma. Geschäftsführer können gleichzeitig auch Gesellschafter der Firma sein, müssen es aber nicht.

Per Gesetz werden an einen Director in England keine speziellen Anforderungen gestellt, vom Mindestalter von 16 Jahren abgesehen, und auch der Wohnort eines Directors und dessen Nationalität sind nicht relevant.

Ausgeschlossen sind lediglich Direktoren, denen die Tätigkeit als Geschäftsführer per Gerichtsbeschluss in England untersagt wurde, die dann als disqualifizierte Direktoren (disqualified Directors) bezeichnet werden. Gründe für einen Ausschluss sind hauptsächlich das Begehen einer Straftat im Zusammenhang mit der Vertretung einer Gesellschaft, die Verletzung von Pflichten bei insolventen Gesellschaften oder ständige Verstöße gegen die Publizitätsvorschriften.

Mehrere Directors bilden zusammen das so genannte Board of Directors, was mit Geschäftsführerversammlung bzw. Vorstand übersetzt werden kann. Sofern die Satzung keine andere Regelung trifft, vertreten sie die Firma gemeinschaftlich, wobei einem Mitglied des Vorstands das Tagesgeschäft übertragen werden kann, der die Firma dann einzeln vertritt und an der Spitze des Direktoriums steht.

Dieser fungiert dann als so genannter Managing Director, wobei auch der amerikanische Ausdruck Chief Executive Officer (CEO) häufig in England anzutreffen ist. Seine genauen Befugnisse werden durch die Satzung und den Anstellungsvertrag geregelt.

Jede Limited Company braucht mindestens einen Geschäftsführer, wobei früher auch andere Firmen als Geschäftsführer eingesetzt werden konnten. Das geht heute nur noch, wenn es mindestens eine natürliche Person als Geschäftsführer gibt. Eine Firma kann dann zusätzlich als Geschäftsführer eingetragen werden, aber nur dann.

 

Company Secretary – Firmensekretär

 

Die Position des Company Secretary ist eine rein englische Erfindung und hat im deutschen Gesellschaftsrecht keine direkte Entsprechung. Traditionell ist ein Secretary in England für die Korrespondenz mit Behörden zuständig und in vielen Belangen auch deren offizieller Ansprechpartner. Er ist für die Pflege des Firmenregisters vorgesehen und fertigt Protokolle von Sitzungen oder Versammlungen an (Minutes).

Er ist zeichnungsberechtigt, kann also zum Beispiel Änderungs- oder die alljährlichen Rückmeldungen, die an das Companies House geschickt werden, abzeichnen. Gewichtigere Dinge, wie etwa das Unterzeichnen der Bilanz (Annual Accounts) oder der Steuererklärung (Tax Return), unterliegen allerdings nach wie vor dem Geschäftsführer (Director) der Gesellschaft, dem die Verantwortung dafür obliegt.

Im Gegensatz zu einem klassischen deutschen Sekretär oder einer Sekretärin ist ein englischer Secretary stärker in administrative Arbeiten eingebunden, die in Deutschland teilweise eher vom Geschäftsführer einer Firma oder auch von Fachleuten wie Anwälten, Notaren oder Steuerberatern erledigt werden.

Limiteds können auch ohne Secretary gegründet werden

Bis April 2008 war ein Secretary für die Registrierung einer Limited Company zwingend notwendig. Dann wurde diese Pflicht im Zuge der aktuellen Gesellschaftsrechtsreform (Companies Act 2006) in England allerdings abgeschafft, hauptsächlich, um sich an die Bedürfnisse von kleineren Betrieben oder auch Ein-Mann-Gesellschaften anzupassen, die beide das Gros der in England registrierten Firmen ausmachen. Limited Companies können deshalb nun auch ohne Secretary gegründet werden.

Das bedeutet allerdings nicht, dass auch alle seine Aufgaben bzw. die Pflichten einer Limited in England generell weggefallen sind, um die sich nach wie vor jemand kümmern muss. Nur muss das nicht zwangsläufig ein eingetragener Company Secretary sein.

Bei unseren Gründungspaketen DE004 Komfort-Limited, DE006 Sorglos-Limited sowie allen mit Premium gekennzeichneten Paketen wird ein Firmensekretär für Ihre Gesellschaft von uns gestellt, der ganzjährig alle administrativen Aufgaben übernimmt, die in England anfallen, was dann als Secretary Service bezeichnet wird, wobei hier nicht der Secretary sondern dessen Tätigkeiten im Zentrum stehen, deshalb auch Secretary „Service“.

 

Firmennamen

 

Jede Firma braucht einen Namen – das ist auch in England nicht anders. Die wichtigste Voraussetzung für die Genehmigung eines Firmennamens ist, dass es in England noch keine eingetragene Firma mit dem gewünschten oder auch einem sehr ähnlichen Namen gibt.

Auch phonetisch, also vom Klang her, dürfen sich Firmennamen sich nicht gleichen oder sich zu ähnlich sein, so dass eine Verwechslungsgefahr ausgeschlossen oder zumindest erschwert wird. Existiert z.B. bereits eine Firma, die Hands Limited heißt, werden auch Namen wie Hands Public Limited Company, H and S Limited oder H & S Limited zurückgewiesen. Allerdings genügt meist ein Zusatz, um die Firmen wieder unterscheidbar zu machen. Ist beispielsweise der Namen Kimberly Ltd. schon vergeben, so lässt sich dennoch eine Kimberly Services Ltd. oder eine Kimberly Consulting Ltd. problemlos registrieren, so dass die Benennung einer Firma in der Regel keine Schwierigkeiten bereitet.

Der Firmenname muss sowohl in England als auch in Deutschland zwingend den Zusatz „Limited“ oder „Ltd.“ aufweisen, um auf die Haftungsbeschränkung hinzuweisen. Wird darauf nicht hingewiesen und der Zusatz weggelassen, wird in der Regel der Vertrag nicht mit der Gesellschaft geschlossen sondern mit den Eigentümern, d.h. es besteht auch keine Haftungsschutz.

Bestimmte Begriffe erfordern eine Genehmigung

Bestimmte Begriffe sind für Firmennamen generell nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt oder bedürfen einer Genehmigung – vor allem Vokabeln, mit denen man eine Behörde oder staatliche Einrichtungen assoziieren könnte, oder welche, die ähnlich irreführend sein können, und solche, die geschützte Berufsbezeichnungen enthalten wie etwa Apothecary, Dentist oder Nurse.

Zur zuerst genannten Kategorie zählen unter anderem: British, Great Britain, National, Wales, England, International, Scotland, Welsh, English, European. Oder: Association, Federation, Institution, Authority, Council, Institute, Society, Assurance, Holding, Assurer, Charity, Insurance, Foundation, Patent, Royal, Royale, Royalty, King, Queen, Prince, Princess.

Eine vollständige Auflistung aller geschützten Bezeichnungen, die als sensitive words and expressions bezeichnet werden, gibt es auf der Webseite des Companies House.

Neben englischen Vokabeln kann der Firmenname auch deutsche Vokabeln enthalten oder ganz aus deutschen Wörtern bestehen, wofür es in England naturgemäß keinerlei Einschränkungen gibt. Welche Sprache zu favorisieren ist, richtet sich in erster Linie nach dem Geschäftszweck eines Unternehmens und noch mehr nach dessen Kunden. Deutsche Kunden eines normalen Handwerkerbetriebs mögen in der Regel keine englischen Vokabeln. In manchen Branchen wie etwa der IT-Branche hingegen macht sich ein windschnittiger, englischer Firmenname aber vielleicht ganz prächtig.

Vorschriften in Deutschland

Soll die Limited Company auch in Deutschland betrieben werden, so sind auch die Vorschriften und Gepflogenheiten hierzulande zu beachten, die sich an denen für deutsche GmbHs orientieren. Fantasienamen sind grundsätzlich erlaubt, allerdings müssen diese sich, falls sprechend, vom Geschäftszweck herleiten lassen. Werden Eigennamen benutzt, muss zumindest ein Gesellschafter der Limited Company mit Vor- oder dem Familiennamen auch wirklich so heißen. Kann eine Gesellschaft namens Söhner & Partner Ltd. beispielsweise keinen Herrn Söhner unter den Gesellschaftern oder den Geschäftsführern aufweisen, so wird einer Eintragung ins deutsche Handelsregister nicht stattgegeben.

Zu beachten ist generell das Irreführungsverbot entsprechend des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Wer beispielsweise nur Bügelbretter oder Polstermöbel vertreibt, darf sich nicht Einrichtungshaus nennen. Auch Titel dürfen nicht verwendet, wenn gar keine vorhanden sind. Eine Dr. Gruber Verwaltungsgesellschaft Ltd. erfüllt den Straftatbestand des § 132a StGB – Missbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen -, wenn Herr Gruber gar keinen Doktortitel führt. Derselbe Paragraf stellt übrigens ebenso wie das englische Recht die Benutzung von geschützten Berufsbezeichnungen wie etwa Tierarzt, Apotheker, Rechtsanwalt unter Strafe.

Allerdings verstehen sich diese Dinge mehr oder minder von selbst, so dass es bei einer auf Seriosität bedachten Namenswahl damit normalerweise auch keine Probleme gibt.

IHKs sind der Ansprechpartner

Gibt es Zweifel daran, ob ein Firmenname statthaft ist oder nicht, so wird von den deutschen Registergerichten die örtlich zuständige Industrie- und Handelskammer bemüht und dort ein Gutachten eingeholt. Die IHK ist deshalb auch schon im Vorfeld der passende Ansprechpartner, sollte es bei der Wahl des Firmennamens für die Limited Unsicherheiten oder Fragen geben. Viele IHKs bieten diesen Services auch direkt auf ihrer Webseite an, wie hier z.B. die IHK Berlin.

Hinweis: Die Registrierung eines Firmennamens in England als auch in Deutschland beinhaltet überdies nicht, dass der Name der Firma dadurch automatisch auch markenrechtlich geschützt ist – und umgekehrt. Man muss also unterscheiden zwischen registrierten Markennamen (trade mark) und einem eingetragenen Firmennamen. Nicht jedes geschützte Markenzeichen ist umgekehrt als Firma eingetragen, so dass im Zweifelsfall recherchiert werden sollte, ob eventuelle Rechtsansprüche bezüglich des gewünschten Firmennamens bestehen könnten.

Erste Hinweise liefert eine einfache Internet-Recherche. Nationale deutsche Marken mit dem Geltungsbereich Deutschland können recherchiert werden beim deutschen Patent- und Markenamt in München; britische Marken mit dem Geltungsbereich Großbritannien können recherchiert werden beim Intellectual Property Office in Newport.

Will die Limited Company in weiteren Ländern tätig werden, so sind unter Umständen auch europäische Gemeinschaftsmarken und internationale Marken zu berücksichtigen.

 

Nominee Shareholder

 

Ein Inhaber kann auf Wunsch auch von uns gestellt werden, was in England als Nominee Shareholder (Treuhand-Gesellschafter) bezeichnet wird, und was den Effekt hat, dass die eigentlichen Inhaber nicht öffentlich in Erscheinung treten müssen, wofür es ganz unterschiedliche Anwendungsbereiche gibt.

Die Anteile werden dabei durch uns treuhänderisch verwaltet und die Eigentumsrechte, die sich aus den Anteile ergeben, in einer internen Treuhandvereinbarung an den eigentlichen (wirtschaftlichen) Inhaber abgetreten, die auch andere Teile des Treuhandverhältnisses regelt. Der vertretene Inhaber wird dabei als Treugeber bezeichnet, der Stellvertreter als Treuhänder.Ein Nominee Shareholder ist in unseren Nominee-Gründungspaketen enthalten.

 

Bitte beachten Sie, dass wir Treuhand-Direktoren (Nominee Directors) nicht anbieten. Diese sind auch nur sehr selten wirklich sinnvoll und in der Regel nicht zu empfehlen.

Rechtsfähigkeit – Gerichtsurteile

 

Deutsche Behörden und Gerichte waren in früheren Jahren nicht sonderlich begeistert von der Idee, dass deutsche Unternehmer nach England gewissermaßen abwandern, um sich die vorteilhafteren britischen Vorschriften zur Gründung einer Kapitalgesellschaft zunutze zu machen und um damit dann die strengeren, deutschen Gründungsvorschriften zu umgehen.

Noch in den 90iger Jahren wurde deshalb Unternehmern, die in England eine Firma gegründet hatten, um damit in Deutschland zu arbeiten, die rechtliche Anerkennung des englischen Konstrukts Limited kurzerhand verweigert. So war nicht möglich, eine britische Limited, die von Deutschland aus betrieben wurde, in das deutsche Handelsregister eintragen zu lassen.

Limited Companies mit in Deutschland ansässiger Geschäftsleitung wurden stattdessen wie eine Personengesellschaft behandelt und waren faktisch damit eine GbR – was den Umweg über England völlig überflüssig machte, da er schlichtweg nicht den geringsten Effekt hatte. Deutschland war damit ein Vertreter der so genannten Sitztheorie, derzufolge für die Gründung sowie die Existenz einer Gesellschaft generell das Recht des Staates anzuwenden ist, in welchem die Gesellschaft ihre tatsächliche Tätigkeit entfaltet und von wo aus sie geleitet und verwaltet wird.

Zwei Paragraphen des EG-Vertrags (Art. 43, 48 EG), den auch Deutschland unterschrieben hatte, stellten diese Ansicht allerdings stark in Frage, denn diese schreiben eine Niederlassungsfreiheit von EU-Gesellschaften innerhalb der EU vor.

Eine Reihe von Gerichtsurteilen zwischen 1999 und 2003 stellte auf dieser Basis klar, dass die Sitztheorie dem EG-Vertrag grundsätzlich widerspricht und deshalb nicht rechtmäßig ist. Deutschland hatte sich – da EG-Recht über nationalem Recht steht – sich dem zu fügen, was den Weg für Limited Companies in Deutschland zu dieser Zeit Stück für Stück frei machte.

Die wichtigsten Urteile im Einzelnen:

Centros 1999

Vorreiter im Streit um die Anerkennung von EU-Kapitalgesellschaften innerhalb der EU-Mitgliedstaaten war das dänische Ehepaar Bryde, die ihre am 18. Mai 1992 in England eingetragene „Centros Ltd.“ mit einer Zweigniederlassung bei der dänischen Zentralverwaltung für Handel und Gesellschaften eintragen lassen wollten. In England existierte lediglich eine Postanschrift bei einem Bekannten des Ehepaars. Die eigentliche Geschäftstätigkeit der Centros Ltd. sollte über die geplante Zweigniederlassung in Dänemark ausgeübt werden, und nur dort.

Das dänische Registergericht wies den Antrag zunächst zurück. Begründung: Die Gesellschaft habe seit ihrer Errichtung keine Geschäftstätigkeit in England entfaltet und beabsichtige in Dänemark keine Zweigniederlassung, sondern den eigentlichen Hauptsitz der Firma zu errichten, um so die Einzahlung des Mindestgesellschaftskapitals von 200.000 Dänischen Kronen zu umgehen –  was vom Ehepaar Bryde auch keineswegs bestritten wurde.

Nachdem die erste sowie alle Folgeklagen des Ehepaar Bryde in Dänemark stets abgeschmettert wurden, wurde das Verfahren in einer späteren Instanz zur Vorentscheidung dem Europäischen Gerichtshofs (EUGH) vorgelegt, der am 9. März 1999 entschied, dass ein solches Vorgehen tatsächlich gegen die Vereinbarungen des EG-Vertrags verstoße  – und deshalb unrechtmäßig sei. Das bedeutete: In Dänemark musste die Eintragung einer Gesellschaft mit ausländischer Rechtsform auch mit Verwaltungssitz in Dänemark möglich sein.

Wesentlich war die Feststellung des EuGH, dass die Gründe, aus denen eine Gesellschaft in einem bestimmten Mitgliedstaat errichtet wird, vom Fall des Betruges abgesehen, für die Anwendung der Vorschriften über die Niederlassungsfreiheit völlig irrelevant sind. Es wurde insbesondere  festgestellt, dass, wenn eine Gesellschaft in einem Mitgliedstaat nur gegründet wird, um in den Genuss vorteilhafterer Rechtsvorschriften zu kommen, dies keinen Missbrauch darstellt, und zwar auch dann nicht, wenn die betreffende Gesellschaft ihre Tätigkeiten hauptsächlich oder ausschließlich in einem anderen Staat ausübt.

Überseering BV 2003

Nachdem das Centros-Urteil den Weg für die Limited auch außerhalb Dänemarks geebnet hatte, kam es auch in Deutschland – allerdings erst geraume Zeit später im Jahre 2003 – zu einem Urteil des Bundesgerichtshof (BGH) im Fall Überseering BV, das noch entschiedener die Sitztheorie außer Kraft setzte und als nationales Urteil für Deutschland weitreichendere Auswirkungen hatte als der dänische Fall.

Klägerin in einem Streit um mangelhaft ausgeführte Bauarbeiten an einem Objekt in Düsseldorf war eine niederländische Firma namens Überseering BV, die die von ihr beauftragte Baufirma auf etwa 1 Mio. DM Schadensersatz verklagt hatte. Die Überseering BV hatte bereits einige Jahre zuvor ihren Haupt- – im Sinne von Verwaltungssitz – nach Deutschland verlegt und wurde zum Zeitpunkt der Klage von Deutschland aus geführt.

Das zunächst zuständige Landesgericht Düsseldorf wies die gesamte Klage der Überseering BV ab – unter Verweis auf die Sitztheorie: Die Klägerin sei eine Gesellschaft niederländischen Rechts und mit einem Verwaltungssitz in Deutschland hier weder rechts- noch parteifähig. Mit dem Umzug nach Deutschland habe sich die Gesellschaft als juristische Person rechtlich gesehen praktisch selbst aufgelöst. Nicht existente Personen bzw. Parteien allerdings können auch nicht klagen.

Nachdem auch das Oberlandesgericht Düsseldorf diese Auffassung vertrat, hatte sich in der Revision der Bundesgerichtshof (BGH) mit dem Fall zu beschäftigen, der die Frage nach der Rechts- und Parteifähigkeit der Überseering BV an den EuGH weiterleitete, der ebenso wie schon im Fall Centros und unter Berufung auf diesen Fall zu verstehen gab, dass die Aberkennung der Rechtsfähigkeit im Fall Überseering BV gegen Artikel 43/48 des EG-Vertrags verstoße und somit unzulässig sei. Der BGH entschied in diesem Sinne und bejahte die Frage nach der Rechtsfähigkeit der Gesellschaft. Die Überseering BV musste in Deutschland als juristische Person anerkannt werden – und damit auch englische Limiteds.

Inspire Art Ltd. 2003

Mit dem BGH-Urteil im Fall Übersee BV war zwar die Frage nach der Rechts- und Parteifähigkeit geklärt, allerdings bestanden nach wie vor Unsicherheiten und Fragen bezüglich der Haftungsbeschränkung. Seinerzeit wurde in Deutschland überwiegend die Auffassung vertreten, dass eine Limited Company erst mit der Eintragung in das deutsche Handelsregister auch ihren Haftungsschutz in Deutschland entfalte und bis dahin als Personengesellschaft mit voller Haftung der Inhaber zu behandeln sei. Licht ins Dunkel brachte hier ein holländischer Fall.

Analog zur heutigen Verfahrensweise der meisten deutschen Limited-Gründer hatte ein Niederländer eine englische Limited Company in England gegründet, die er als Alleingesellschafter und Geschäftsführer in Amsterdam betrieb. Aktivitäten in England waren dabei weder vorhanden noch geplant.

Das seinerzeit gültige niederländische „Gesetz über formal ausländische Gesellschaften“ (WFBV) sah allerdings vor, dass ein solche Gesellschaft mit dem Zusatz “formal ausländische Gesellschaft” in das niederländische Handelsregister einzutragen sei – aus Gründen des Gläubigerschutzes. Außerdem hatte die Regelung zur Folge, dass die Vorschriften des niederländischen Gesellschaftsrechts über das Mindestkapital auch auf „formal ausländische“ Gesellschaften wie die Inspire Art Ltd. angewandt werden konnten, wenn sie ihre Tätigkeiten ausschließlich oder nahezu ausschließlich in den Niederlanden ausübten, was bedeutet hätte, dass ein entsprechendes Mindestkapital nachgewiesen werden hätte müssen.

Im entfachten Rechtsstreit zwischen dem Betreiber der Inspire Art Ltd., der weder den Zusatz im Firmennamen noch die Vorschriften bezüglich des Mindestkapitals wünschte, und dem Kantongericht Amsterdam kam es abermals zu einer Anfrage an den EuGH, der seine Ansicht am 30.09.2003 erneut bekräftigte: Ein solcher Zusatz sei mit europäischem Recht nicht vereinbar und es stelle keinen Missbrauch dar, wenn eine andere EU-Rechtsordnung nur aufgrund ihrer vorteilhafteren Vorschriften gewählt wird.

Die Folge: Die Rechtsfähigkeit von Kapitalgesellschaften, die in einem anderen EU-Land gegründet wurden als in dem, in dem sie betrieben werden, ist heute völlig unumstritten.

 

Exkurs: EG-Vertrag

 

Der EG-Vertrag stellt die rechtliche Basis für die europäische Gemeinschaft dar. Ursprünglich hieß er „Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft” (EWG-Vertrag), der bereits 1957 in Kraft trat und 1992 durch den so genannten Vertrag von Maastrich (Vertrag über die Europäische Union, EUV) in großen Teilen verändert wurde.

Der Maastricher Vertrag trat am 1. November 1993 in Kraft. Seither gilt der novellierte „Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft” (EG-Vertrag, EGV), der den ursprünglichen EWG-Vertrag ersetzt. Der EG-Vertrag wurde später mit den Verträgen von Amsterdam und Nizza noch weiter modifiziert und soll in ferner Zukunft zusammen mit dem EU-Vertrag in einer Europäischen Verfassung münden.

Der EG-Vertrag ist ein völkerrechtliches Übereinkommen. Es hat supranationalen (überstaatlichen) Normcharakter und von daher Vorrang vor den nationalen Rechtsvorschriften der einzelnen Mitgliedstaaten.

Art. 43 des EG-Vertrags schreibt dabei vor: “Die Beschränkungen der freien Niederlassung von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats sind /…/ verboten.” Das Gleiche gilt für Beschränkungen der Gründung von Agenturen, Zweigniederlassungen oder Tochtergesellschaften durch Angehörige eines Mitgliedstaats, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ansässig sind.

Artikel 48 EG erstreckt das Niederlassungsrecht unter denselben Bedingungen auf die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats gegründeten Gesellschaften, die ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung innerhalb der Gemeinschaft haben.

Für die Auslegung von Rechtsnormen des europäischen Gemeinschaftsrechts ist der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit Sitz in Luxemburg zuständig als das Recht sprechende Organ der Europäischen Gemeinschaft. Der EuGH entscheidet in Rechtstreitigkeiten allerdings nicht selbst, sondern er gibt lediglich vor, das aber bindend, wie das jeweilige nationale Gericht die zu einer Streitentscheidung anwendbaren Rechtsnormen anzuwenden hat.

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