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Anmeldung in Deutschland

Warum und wo anmelden?

Prinzipiell ist eine Limited Company sofort nach der Eintragung in England international rechts- und geschäftsfähig, denn durch den Eintrag in das englische Handelsregister wird die Limited existent. Befindet sich jedoch die Geschäftsleitung der Gesellschaft – und damit der Verwaltungssitz – in Deutschland, so führt dies entsprechend des Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) zwischen England und Deutschland zur Auslösung einer selbständigen Betriebsstätte in Deutschland, die angemeldet werden muss, bevor sie ihre Geschäftstätigkeit aufnehmen darf.

Wichtig: Bei der Anmeldung bzw. Eintragung eine Zweigniederlassung in Deutschland geht es also nicht um eine Bestätigung der Rechtsform Limited an sich, sondern mit der Anmeldung oder/und der Eintragung in das deutsche Handelsregister wird lediglich eine Zweigniederlassung einer britischen Limited Company in Deutschland vorschriftskonform errichtet.

Haupt- und Zweigniederlassung

Der Begriff Zweigniederlassung ist dabei etwas irreführend, denn er impliziert, dass es irgendwo noch eine Hauptniederlassung geben muss, der in der Regel die Geschäftsleitung obliegt und wo der größere Teil des Gesamtbetriebes ansässig ist. Im wirtschaftlichen und steuerrechtlichen Sinne verhält sich der Fall bei einer ausschließlich in Deutschland tätigen Limited jedoch genau umgekehrt: Die eigentliche Hauptniederlassung, von der aus das gesamte Unternehmen geleitet wird, befindet sich in Deutschland und die eigentliche Zweig- im Sinne von Nebenniederlassung, in der in der Regel gar nichts passiert, befindet sich in England.

Die Bezeichnung Zweigniederlassung für die deutsche Geschäftsstelle einer englischen Limited wird allerdings dennoch beibehalten, da rechtlich unter dem Begriff Hauptniederlassung immer die Ursprungsniederlassung verstanden wird, durch die die Gesellschaft ihre Rechtsfähigkeit erhält. Eine Zweigniederlassung liegt demzufolge immer dann vor, wenn eine Geschäftstätigkeit außerhalb des Staates ausgeübt wird, in dem die Gesellschaft gegründet wurde.

Praktisch gesehen spielt die Unterscheidung zwischen Hauptniederlassung und Zweigniederlassung allerdings kaum eine Rolle, da die Zweigniederlassung in Deutschland vom rechtlichen Standpunkt aus, insbesondere auch steuerrechtlich, wie eine Hauptniederlassung behandelt wird.

Anmelden – aber wo?

Zur Debatte stehen: Das Gewerbeamt, das Finanzamt, das Handelsregister und die IHK.

Die Anmeldung beim Gewerbeamt ist dabei entsprechend der deutschen Gewerbeordnung (GewO) zwingend erforderlich.

Da eine von Deutschland betriebene Limited Company uneingeschränkt in Deutschland steuerpflichtig ist (vergl. Steuern) muss die Aufnahme der Geschäftstätigkeit auch beim Finanzamt gemeldet werden. Die Finanzämter werden in der Regel automatisch über eine Gewerbeanmeldung informiert und vergeben daraufhin von selbst eine Steuernummer. Da die Vergabe der Steuernummer allerdings im schlimmsten Fall mehrere Wochen beanspruchen kann, empfiehlt es sich, eine Steuernummer parallel zur Gewerbeanmeldung zu beantragen.

Die örtlich zuständige Industrie- und Handelskammer (IHK) wird ebenfalls automatisch über die Gewerbeanmeldung informiert. Hier ist keine gesonderte Anmeldung nötig.

Die Eintragung in das Handelsregister kann erforderlich sein, ist es aber nicht immer in allen Fällen. Mehr dazu weiter unten.

Sonderfall Handwerksbetriebe

Beinhaltet der anvisierte Geschäftszweck wesentliche Tätigkeiten von Berufen, die in der Anlage A der deutschen Handswerksordnung (HwO) aufgeführt sind (Berufe mit Meisterpflicht), so muss die Limited vor der Anmeldung in die Handwerksrolle eingetragen werden, ein Verzeichnis, das von den jeweils zuständigen örtlichen Handwerkskammern geführt wird. Die Eintragung entspricht einer Genehmigung.

Die Vorschriften für eine Limited Company sind dabei dieselben wie für eine deutsche GmbH: Entweder einer der Inhaber oder der Geschäftsführer muss über eine entsprechende Qualifikation verfügen. Alternativ kann auch ein Betriebsleiter eingestellt werden, der einen Meisterbrief oder etwas Äquivalentes mitbringt.

Gewerbeamt

Die Ausübung eines Gewerbes unterliegt der deutschen Gewerbeordnung (GewO), die vorschreibt, dass jedes Gewerbe angemeldet werden muss und dass bestimmte Tätigkeiten einer staatlichen Erlaubnis bedürfen, bevor eine Anmeldung erfolgen kann.

Bei natürlichen im Sinne von realen Personen wird unterschieden zwischen Gewerbetreibenden und Freiberuflern, die per Definition kein Gewerbe betreiben, sich deshalb beim Gewerbeamt nicht anmelden und auch keine Gewerbesteuer entrichten müssen.

Als freie Berufe gelten hauptsächlich selbstständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende, erzieherische oder ähnlich gelagerte Tätigkeiten, die nicht der Gewerbeordnung unterliegen und die in § 18 des Einkommensteuergesetzes (EStG) bzw. § 1 des Gesetzes über Partnerschaftsgesellschaften (PartGG) definiert oder zumindest näher spezifiziert sind.

Diese Unterscheidung allerdings spielt bei Limited Companies keine Rolle, da Kapitalgesellschaften wie die Aktiengesellschaft (AG), die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) und auch eine Limited Company als analoge ausländische Form kraft ihrer Rechtsform Gewerbebetriebe sind, wofür § 2 Abs. 2 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) sorgt:

Als Gewerbebetrieb gilt stets und in vollem Umfang die Tätigkeit der Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit beschränkter Haftung), der Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und der Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit.

Eine Limited Company ist also aufgrund ihrer Rechtsform ein Gewerbebetrieb, unabhängig von ihrem Gesellschaftszweck, und unterliegt damit – sofern sie in Deutschland oder von Deutschland aus tätig ist – auch der Anmeldepflicht.

Hinweis: Bei dem Gewerbetreibenden handelt es sich im Falle einer Limited Company immer um die Firma selbst. Das bedeutet, das Gewerbe wird auf die Firma angemeldet und nicht etwa auf den oder die Geschäftsführer oder die Anteilseigner. Da bei der Gewerbeanmeldung immer auch namentlich die Geschäftsführer anzugeben sind, kommt es hier des Öfteren zu Verwechslungen, die nicht selten von den Sachbearbeitern bei den Gewerbeämtern selbst produziert werden. Der Geschäftsführer allerdings vertritt die Limited in Deutschland lediglich, ist aber selbst nicht der Gewerbetreibende, sondern die Gesellschaft.

Finanzamt

Grundsätzlich ist eine von Deutschland aus geführte Limited Company mit ihrer Zweigniederlassung genauso steuerpflichtig wie eine deutsche GmbH. Sie muss beim jeweils zuständigen Finanzamt angemeldet werden.

In der Regel werden die Finanzämter nach der Gewerbeanmeldung automatisch über den Neuzugang informiert und vergeben dann von selbst eine Steuernummer, was allerdings mehrere Wochen in Anspruch nehmen kann.

Es empfiehlt sich daher, und auch, um vorsorglich der bestehenden Anzeigepflicht entsprechend § 137 der deutschen Abgabenordung (AO) nachzukommen, einen Satz Firmenunterlagen zusammen mit einem formlosen Antrag auf Vergabe einer Steuernummer an das örtliche Finanzamt zu verschicken oder, falls die Zeit drängt, mit den Unterlagen persönlich dort vorstellig zu werden.

In größeren Städten gibt es getrennte Finanzämter für natürliche und juristische Personen, die auch als Körperschaften bezeichnet werden und deshalb beim jeweils zuständigen „Finanzamt für Körperschaften” verwaltet werden. Diese Ämter sind auch für Limited Companies in Deutschland zuständig.

Eine Limited Company unterliegt in Deutschland den folgenden Steuerarten:

  • Körperschaftsteuer
  • Gewerbesteuer
  • Umsatzsteuer (sofern nicht nach der Kleinunternehmerregelung gemäß §19 UStG befreit)

Deutsches Handelsregister

Das deutsche Handelsregister ist ein von den Amtsgerichten geführtes öffentliches Register. Es stellt alle relevanten Informationen über die Verhältnisse eines Unternehmens oder eines Kaufmanns zur öffentlichen Einsicht bereit, wie etwa Angaben über die genaue Firmenbezeichnung, Sitz des Unternehmens, Inhaber, Haftungsbeschränkungen und vertretungsberechtigte Personen.

Das Handelsregister hat zum einen eine Kontroll- und Schutzfunktion, da die dort registrierten Daten für öffentlich zugänglich sind, also publiziert werden. Jedermann kann sich hier über eine Firma oder einen Kaufmann informieren kann.

Zum Anderen hat das Handelsregister eine Beweisfunktion, da ein Handelsregisterauszug als rechtssicherer Nachweis dient, insbesondere kann damit die Existenz einer Firma nachgewiesen werden und auch die Vertretungsberechtigung der Geschäftsführer wird damit belegt.

Seit Anfang 2007 ist sind alle deutschen Handelsregister zentral online abrufbar unter

https://www.unternehmensregister.de/

Muss eine Limited Company eingetragen werden?

Die Frage, die sich angesichts des zeitlichen und auch finanziellen Aufwands zunächst stellt: Muss eine Limited Company überhaupt in das deutsche Handelsregister eingetragen werden? Die Antwort lautet: Theoretisch ja, in der Praxis nein bzw. nicht zwingend immer.

Ein Handelsregisterzwang, also die Pflicht zur Eintragung, lässt sich rechtlich auf unterschiedliche Arten herleiten, insbesondere durch die Vorschriften zu den Details der Eintragung selbst (§13d Abs. 1 HGB). Vertreten werden damit öffentliche Interessen und der Schutz der Allgemeinheit, da nur so gewährleistet ist, dass jedermann sich über die grundlegenden Verhältnisse, auch die einer ausländischen Gesellschaft informieren kann, was eine bloße Gewerbeanmeldung in dieser Form nicht leisten kann. Insofern also ja: Eine Limited Company muss eingetragen werden, und der oder die Betreiber einer Limited Company haben von den Rechtsvorschriften her an sich nicht die Wahl.

Dem gegenüber steht, dass ein sehr großer, wenn nicht gar der überwiegende Teil der Limiteds in Deutschland derzeit nicht in das deutsche Handelsregister eingetragen ist, ohne dass dies von den deutschen Behörden jemals moniert wird. Nicht wenige Limited-Gründer verzichten bewusst auf eine Eintragung um Kosten und auch Zeit zu sparen, und begnügen sich mit einer Gewerbeanmeldung und der Anmeldung beim Finanzamt, ohne dass sich jemand daran stört.

Rechtsfähigkeit ist nicht abhängig von einer Eintragung in das deutsche Register

In Diskussionen um die Eintragungspflicht von Limited Companies wird regelmäßig die Frage aufgeworfen, ob und inwieweit die Rechtsfähigkeit einer Limited Company – und damit auch der Haftungsschutz für die Inhaber – von der Eintragung in das deutsche Handelsregister abhängig ist. Fälschlicherweise wird oft angenommen oder vermutet, dass die Rechtsfähigkeit einer Limited Company durch die Eintragung in das deutsche Handelsregister erst noch bestätigt werden muss, damit die Limited auch in Deutschland Ihren Haftungsschutz entfalten kann. Das ist allerdings keineswegs der Fall, was auch durch ein Urteil des Bundesgerichtshofes (II ZR 5/03 14.03.2005) bestätigt wurde.

Prinzipiell wird bei Handelsregistereintragungen unterschieden zwischen rechtbezeugenden (deklaratorisch oder rechtserklärend) und rechtserzeugenden (konstitutiv oder rechtsbegründend) Eintragungen. Bei einer rechtserzeugenden Eintragung tritt die Rechtswirkung erst unmittelbar durch die Eintragung in das Handelsregister ein, wohingegen bei einer rechtsbezeugenden Eintragung die Rechtswirkung schon vor der Eintragung eingetreten ist. Die Rechtswirkung wird hier durch die Eintragung in das Handelsregister lediglich dokumentiert und registriert. Sie ist von der Eintragung selbst allerdings völlig unabhängig und steht mit dieser kausal in keinem Zusammenhang.

Hier offenbart sich ein wesentlicher Unterschied zwischen der Limited Company und der deutschen GmbH: Während eine deutsche GmbH erst durch die Eintragung in das deutsche Handelsregister existent wird, die Eintragung ist hier rechtserzeugend, existiert eine Limited Company durch die Eintragung in das englische Handelsregister, wodurch sich deren Rechtsfähigkeit begründet, so dass eine Eintragung einer Limited Company in das deutsche Handelsregister lediglich rechtsbezeugenden Character hat.

Zwänge in der Praxis

Die Eintragung einer Limited Company ist also im Hinblick auf deren Rechtsfähigkeit und den Haftungsschutz für die Inhaber nicht notwendig und wird tendenziell nur sehr selten von den deutschen Registergerichten selbst erzwungen.

Allerdings können auch andere Behörden und Ämter auf eine Eintragung hinwirken, und insbesondere die Gewerbeämter machen das auch gerne. Nicht selten wird als Voraussetzung für die Gewerbeanmeldung ein deutscher Handelsregisterauszug gefordert und eine Anmeldung ohne Registerauszug verweigert. In diesem Fall führt an einer Registereintragung kein Weg vorbei, da eine Gewerbeanmeldung für die deutsche Zweigstelle einer Limited Company in jedem Fall erforderlich ist.

Eine Eintragung in das deutsche Handelsregister ist generell empfehlenswert, da ein Handelsregisterauszug im Geschäftsalltag oft verlangt wird. Generell ist ein deutscher Handelsregistereintrag auch für Kunden oder Geschäftspartner vertrauenserweckender, wobei es aber auch viele Branchen gibt, in denen eine Handelsregistereintragung schlichtweg nicht die geringste Rolle spielt, so dass sich hier das Kosten-Nutzen-Verhältnis einer Handelsregistereintragung als weniger günstig darstellt.

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